Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
BGH, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 44/03
DRsp Nr. 2003/14273
Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
»Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.«