BGH - Beschluß vom 18.09.2003
IX ZB 44/03
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 § 175 Abs. 2 § 302 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 463
BGHReport 2004, 130
InVo 2004, 104
KTS 2004, 105
MDR 2004, 233
NJW-RR 2004, 47
NZI 2004, 39
WM 2003, 2342
ZVI 2003, 601
Vorinstanzen:
LG Landau,
AG Landau,

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

BGH, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 44/03

DRsp Nr. 2003/14273

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

»Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle angemeldet, so ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 InsO nicht allein wegen eines dem Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht erteilten Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs zu versagen. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner Möglichkeiten dartut, daß er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen im konkreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen.«

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 § 175 Abs. 2 § 302 Nr. 1 ;

Gründe: