BGH - Beschluß vom 18.12.2002
IX ZA 22/02
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 576
ZVI 2003, 225
Vorinstanzen:
LG Bochum,

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen IX ZA 22/02

DRsp Nr. 2003/89

Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verbraucherinsolvenzverfahren

Unter welchen näheren Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß, hängt typischerweise von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist der Klärung mittels einer Rechtsbeschwerde nicht zugänglich.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verbraucherinsolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 InsO i.d.F. des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710). Sie hat dies zunächst damit begründet, daß nur so gegenüber der benannten Gläubigerbank Waffengleichheit hergestellt werden könne. In der Begründung ihrer Beschwerde gegen die Antragsablehnung des Amtsgerichts hat die Schuldnerin nachgeschoben, wegen mangelhafter Deutschkenntnisse selbst zur Einreichung eines Insolvenzantrags außerstande gewesen zu sein. Auch die schriftlichen Hinweise des Insolvenzgerichts habe sie aus diesem Grund nicht hinreichend verstehen können. Zum Beweis dessen möge nötigenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.