I. Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verbraucherinsolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 InsO i.d.F. des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710). Sie hat dies zunächst damit begründet, daß nur so gegenüber der benannten Gläubigerbank Waffengleichheit hergestellt werden könne. In der Begründung ihrer Beschwerde gegen die Antragsablehnung des Amtsgerichts hat die Schuldnerin nachgeschoben, wegen mangelhafter Deutschkenntnisse selbst zur Einreichung eines Insolvenzantrags außerstande gewesen zu sein. Auch die schriftlichen Hinweise des Insolvenzgerichts habe sie aus diesem Grund nicht hinreichend verstehen können. Zum Beweis dessen möge nötigenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
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