BGH - Beschluß vom 26.10.2006
IX ZB 176/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 97
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 24/05
AG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 381/04

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen IX ZB 176/05

DRsp Nr. 2006/28399

Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Dem Insolvenzverwalter ist auch dann ein zur Vertretung bereiter, bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er selbst als Rechtsanwalt bei dem Prozessgericht zugelassen ist.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 4.769,53 Euro in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Innerhalb der Berufungsfrist hat der Kläger Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht diesen Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.