BGH - Beschluss vom 08.07.2010
IX ZA 12/10
Normen:
InsO § 4a Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 IK 38/09
LG Berlin, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 99/09

Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Schuldners i.S.d § 4a Abs. 2 InsO

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen IX ZA 12/10

DRsp Nr. 2010/13977

Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Schuldners i.S.d § 4a Abs. 2 InsO

Sind die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 InsO, einem Schuldner einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, vom Beschwerdegericht einzelfallbezogen verneint worden, ist die pauschale Erhebung einer Rechtsbeschwerde dagegen ohne Aussicht auf Erfolg.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. März 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe