BGH - Beschluss vom 10.07.2018
1 StR 605/16
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 382
NStZ 2019, 83
NZG 2019, 316
NZI 2018, 764
NZI 2019, 28
ZIP 2018, 2178
ZInsO 2018, 1953
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 04.08.2016

Beiseiteschaffen von zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen nach Eintritt des Krisenmerkmals der Zahlungsunfähigkeit durch die Anweisung der Zahlungen der Provisionen auf das Konto der Ehefrau; Erfolgen der prozessualen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sowohl für das Insolvenzverfahren als auch im Insolvenzstraftaten betreffenden Strafverfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode

BGH, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 1 StR 605/16

DRsp Nr. 2018/10716

"Beiseiteschaffen" von zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen nach Eintritt des Krisenmerkmals der Zahlungsunfähigkeit durch die Anweisung der Zahlungen der Provisionen auf das Konto der Ehefrau; Erfolgen der prozessualen Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sowohl für das Insolvenzverfahren als auch im Insolvenzstraftaten betreffenden Strafverfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Tatgericht kann sich im Strafprozess die Überzeugung vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bilden, zu denen das Ignorieren von Rechnungen oder Mahnungen sowie gescheiterte Vollstreckungsversuche gehören. Diese feststellbare Zahlungsunfähigkeit ist allerdings von der bloßen, straftatbestandlich nicht genügenden Zahlungsstockung abzugrenzen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 4. August 2016 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 17 Abs. 2;

Gründe