Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.3.2012 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.357,40 € nebst 1% Säumniszuschlag (53,57 €) je angefangenem Monat hieraus ab dem 1.9.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen. Von den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte 95% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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