OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.04.2013
7 U 142/12
Normen:
InsO § 38; InsO § 103; VVG § 193 Abs. 6;
Fundstellen:
VersR 2013, 990
ZVI 2013, 312
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 441/11

Beitragsforderungen einer privaten Krankenversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 U 142/12

DRsp Nr. 2013/20718

Beitragsforderungen einer privaten Krankenversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner berechtigt, einen zur Erfüllung der Krankenversicherungspflicht abgeschlossenen Versicherungsvertrag außerhalb der Insolvenzmasse weiterzuführen. Bei den nach Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Versicherungsbeiträgen handelt es sich weder um Insolvenzforderungen noch um Masseverbindlichkeiten, sondern vielmehr um Neuverbindlichkeiten.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.3.2012 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.357,40 € nebst 1% Säumniszuschlag (53,57 €) je angefangenem Monat hieraus ab dem 1.9.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen. Von den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte 95% zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 103; VVG § 193 Abs. 6;

Gründe:

I.