LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.12.2014 L 11 R 157/14
Normen:
InsO § 209; InsO § 210; SGB IV § 24; SGB IV § 28f; SGB IV § 28p;
Fundstellen:
DStR 2015, 2024
ZInsO 2015, 574
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2382/10
Beitragsnachweise des Insolvenzverwalters für Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Altmasseverbindlichkeiten; Feststellung der Höhe der geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Erstellung der Beitragsnachweise durch den Rentenversicherungsträger; Keine Erhebung von Säumniszuschlägen
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen L 11 R 157/14
DRsp Nr. 2015/1103
Beitragsnachweise des Insolvenzverwalters für Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Altmasseverbindlichkeiten; Feststellung der Höhe der geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Erstellung der Beitragsnachweise durch den Rentenversicherungsträger; Keine Erhebung von Säumniszuschlägen
1. Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzvefahrens sind Masseverbindlichkeiten iSd § § 209 Abs. 1 Nr. 3InsO (sog. Altmasseverbindlichkeiten), wenn der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitnehmern gekündigt und diese unter Anrechnung auf anderweitige Vergütungsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt hat.2. Auch für diese Altmasseverbindlichkeiten hat der Insolvenzverwalter Beitragsnachweise zu erstellen.3. Unterlässt er dies, kann der Rentenversicherungträger iR einer Arbeitgeberprüfung nach § 28p SGB IV die Beitragsnachweise selbst erstellen.
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