Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
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