BGH - Beschluss vom 07.04.2011
IX ZB 170/10
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 58 Abs. 1; InsO § 58 Abs. 2 S. 2, 3; RPflG § 11 Abs. 2; ZPO § 888; ZPO § 901;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 302
NJW-RR 2011, 1069
WM 2011, 1056
WM 2011, 949
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1036/09
AG Dresden, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 563 IN 682/03

Bekämpfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Insolvenzverwalter mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 170/10

DRsp Nr. 2011/8175

Bekämpfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen einen Insolvenzverwalter mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung

a) Der Insolvenzverwalter kann mit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen. b) Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 58 Abs. 1; InsO § 58 Abs. 2 S. 2, 3; RPflG § 11 Abs. 2; ZPO § 888; ZPO § 901;

Gründe

I.