FG Sachsen - Urteil vom 18.10.2013
4 K 579/13
Normen:
InsO § 49; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 203; InsO § 295 Abs. 1; AO § 122; AO § 124; AO § 251 Abs. 3; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZVG § 148 Abs. 2;

Bekanntgabe des das insolvenzfreie Vermögen betreffenden Einkommensteuerbescheids nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzschuldner Einkommensteuerschulden durch während des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Zwangsverwaltung von Immobilien erzielte Einkünfte aus Vermietung und privaten Veräußerungsgeschäften keine Masseverbindlichkeit

FG Sachsen, Urteil vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 4 K 579/13

DRsp Nr. 2013/23256

Bekanntgabe des das insolvenzfreie Vermögen betreffenden Einkommensteuerbescheids nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzschuldner Einkommensteuerschulden durch während des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Zwangsverwaltung von Immobilien erzielte Einkünfte aus Vermietung und privaten Veräußerungsgeschäften keine Masseverbindlichkeit

1. Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen, so dass auch die Finanzbehörden wieder die nicht befriedigten Steuerforderungen geltend machen und vollstrecken können, wenn nicht eine Nachtragsverteilung nach den §§ 203ff. InsO angeordnet ist. Ein den Zeitraum des Insolvenzverfahrens betreffender, nicht zu Masseverbindlichkeiten führender Einkommensteuerbescheid ist dann nicht dem Insolvenzverwalter, sondern dem Insolvenzschuldner bekanntzugeben.