Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. Juli 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
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