BGH - Beschluss vom 30.06.2011
IX ZB 169/10
Normen:
InsO § 97 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DZWiR 2011, 437
MDR 2011, 946
NZI 2011, 641
WM 2011, 1481
ZIVI 2011, 428
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 549 IN 160/06
LG Dresden, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 347/09

Belastung eines Grundstücks mit einer nicht eine Forderung sichernden Fremdgrundschuld stellt eine Vermögensverschwendung dar; Belastung eines Grundstücks mit einer nicht eine Forderung sichernden Fremdgrundschuld als Vermögensverschwendung

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 169/10

DRsp Nr. 2011/13261

Belastung eines Grundstücks mit einer nicht eine Forderung sichernden Fremdgrundschuld stellt eine Vermögensverschwendung dar; Belastung eines Grundstücks mit einer nicht eine Forderung sichernden Fremdgrundschuld als Vermögensverschwendung

Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 9. Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 97 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.