BGH - Urteil vom 26.10.2000
IX ZR 289/99
Normen:
BGB § 675 ; DDR-GesO § 10 Abs. 2 ; GenG §§ 54, 99 ; KO § 41 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 172
DB 2001, 479
InVo 2001, 123
MDR 2001, 405
NJW 2001, 517
VersR 2002, 186
ZIP 2001, 33
ZInsO 2001, 72
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Belehrung über die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages; Rechtzeitigkeit einer Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen IX ZR 289/99

DRsp Nr. 2000/10426

Belehrung über die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages; Rechtzeitigkeit einer Insolvenzanfechtung

»1. Erhält ein Rechtsanwalt vom Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfähigen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag, mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich anzustreben, hat er die Vorstandsmitglieder über die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sowie das Verbot, Zahlungen zu leisten, zu belehren. Die Betreuung der Genossenschaft durch einen Verband enthebt den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht dieser Verpflichtung. 2. Die Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem Inhalt nach im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt gestützt wird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen; auf eine schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale eines Anfechtungsgrundes kommt es nicht an (Fortführung von BGHZ 135, 140, 149 ff.).«

Normenkette:

BGB § 675 ; DDR-GesO § 10 Abs. 2 ; GenG §§ 54, 99 ; KO § 41 Abs. 1 ;

Tatbestand: