FG Münster - Urteil vom 23.09.2020
7 K 1232/18 E
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 870

Bemessung der Einkommenssteuer am insolvenzfreien Vermögen

FG Münster, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 7 K 1232/18 E

DRsp Nr. 2020/16156

Bemessung der Einkommenssteuer am insolvenzfreien Vermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der gegen das insolvenzfreie Vermögen festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2012.

Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Mit Beschluss des Amtsgerichts R-Stadt (Az. XXX) vom 02.08.2012 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beigeladene zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Mit Bescheid über die Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen für das Jahr 2012 zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, zuletzt geändert am 13.10.2017, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Einkommensteuer auf 11.194,02 €, die Kirchensteuer auf 955,34 € und den Solidaritätszuschlag auf 583,82 € fest. Nach Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer des Klägers und seiner Ehefrau ergab sich hieraus eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt 3.261,12 €.