BGH - Beschluß vom 13.11.2008
IX ZB 42/07
Normen:
KonkVwVergV (vom 25. Mai 1960);
Fundstellen:
BGHReport 2009, 307
MDR 2009, 291
NZI 2009, 109
ZIP 2009, 84
ZInsO 2009, 54
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 313/06
AG Heilbronn, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 N 50/98

Bemessung der Vergütung des Sequesters bei Vorhandensein zahlreicher mit Aus- und Absonderungsrechten überbelasteten Immobilien.

BGH, Beschluß vom 13.11.2008 - Aktenzeichen IX ZB 42/07

DRsp Nr. 2008/24010

Bemessung der Vergütung des Sequesters bei Vorhandensein zahlreicher mit Aus- und Absonderungsrechten überbelasteten Immobilien.

»Zur Bemessung der Vergütung des Sequesters.«

Normenkette:

KonkVwVergV (vom 25. Mai 1960);

Gründe:

I. Auf Antrag einer Krankenkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners erließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. März 1998 ein allgemeines Veräußerungsverbot und bestellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Sequester. Mit Beschluss vom 1. Mai 1998 eröffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, seine Sequestervergütung auf 8.890 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale festzusetzen. Hierbei legte er eine Teilungsmasse von 120.760,82 EUR zugrunde und machte einen Vergütungssatz von 35 % der Konkursverwaltervergütung geltend.