BGH - Beschluß vom 14.12.2006
IX ZB 190/03
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
ZInsO 2007, 88
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 279/03
AG Eutin, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 235/02

Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 190/03

DRsp Nr. 2007/382

Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Die gem. § 11 Abs. 1 S. 2 auf einen angemessen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters zu mindernde Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist innerhalb der Staffelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV zu bemessen.

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer war seit dem 10. Mai 2002 vorläufiger Verwalter in dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Rechtsbeschwerdegegners, die am 9. Juli 2002 nach Stundung der Verfahrenskosten beschlossen wurde. Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte, für seine Tätigkeit eine Vergütung von 500 Euro, Auslagenerstattung von 75 Euro und Erstattung von Umsatzsteuern in Höhe von 92 Euro festzusetzen.

Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung eines Null-Vermögens dem Rechtsbeschwerdeführer eine Vergütung von 125 Euro, Auslagen von 18,75 Euro und Umsatzsteuererstattung in Höhe von 23 Euro zugebilligt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht die Vergütung auf 260 Euro, Auslagenerstattung von 39 Euro und Umsatzsteuererstattung von 47,84 Euro erhöht. Gegen seine fortdauernde Beschwer wendet sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Rechtsbeschwerde.