OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2007
I-10 W 6/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 28 Abs. 3 ; InsO § 289 Abs. 2 § 291 § 300 § 301 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 32
NZI 2008, 252
OLGReport-Düsseldorf 2007, 603
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.12.2006

Bemessung des Beschwerdewerts bei Anfechtung der Entscheidung über Ankündigung der Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen I-10 W 6/07

DRsp Nr. 2007/13184

Bemessung des Beschwerdewerts bei Anfechtung der Entscheidung über Ankündigung der Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners

»Für das wirtschaftliche Interesse des Schuldners am Erhalt der angefochtenen Ankündigung der Restschuldbefreiung ist dann, wenn völlig ungewiss ist, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werden und ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird, Zahlungen zu leisten, auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG abzustellen.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 28 Abs. 3 ; InsO § 289 Abs. 2 § 291 § 300 § 301 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Schuldners (folgend Beschwerdeführer genannt) vom 14.01.2007 (Bl. 447 ff GA) gegen die Festsetzung des Beschwerdewertes im Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2006 (Bl. 440ff GA) ist gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 RVG zulässig, jedoch unbegründet.