BGH - Beschluss vom 21.03.2019
IX ZR 28/18
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8; InsO § 180; InsO § 182;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 3610/14
OLG München, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 975/15

Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen Insolvenzverwalter; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewertes; Zu erwartenender Betrag von mehr als 20.000 Euro bei der Verteilung der Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen IX ZR 28/18

DRsp Nr. 2019/5803

Bemessung des Streitwerts bei Schadensersatzforderungen gegen einen Insolvenzverwalter; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewertes; Zu erwartenender Betrag von mehr als 20.000 € bei der Verteilung der Insolvenzmasse

Der Wert des Streitgegenstandes einer erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.442,68 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8; InsO § 180; InsO § 182;

Gründe

I.