BGH - Beschluß vom 13.12.2007
IX ZR 122/07
Normen:
InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 107/06
LG Hamburg, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 189/06

Benachteiligung der Gläubiger bei geduldeter Kontoüberziehung

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 122/07

DRsp Nr. 2008/90

Benachteiligung der Gläubiger bei geduldeter Kontoüberziehung

Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden.

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; ferner hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).