BGH - Urteil vom 09.10.2003
IX ZR 28/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 §§ 129 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2707
BGHReport 2004, 343
BauR 2004, 323
DB 2004, 484
InVo 2004, 226
KTS 2004, 114
MDR 2004, 353
NJW-RR 2004, 846
NZI 2004, 82
WM 2003, 2458
ZIP 2003, 2370
ZVI 2004, 25
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Benachteiligung der Gläubiger durch Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstandes im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag

BGH, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen IX ZR 28/03

DRsp Nr. 2003/15578

Benachteiligung der Gläubiger durch Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstandes im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag

»Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer "freigibt", so werden die Insolvenzgläubiger im allgemeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 §§ 129 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. Mai 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), die eine Bauunternehmung mit zwei Arbeitnehmern betrieb.