BGH - Urteil vom 25.10.2001
IX ZR 17/01
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
BB 2002, 590
BGHZ 149, 100
DB 2002, 265
DStR 2002, 366
DZWIR 2002, 119
KTS 2002, 129
MDR 2002, 418
NJW 2002, 512
NZG 2002, 137
NZS 2002, 309
VersR 2002, 619
ZIP 2001, 2235
ZInsO 2001, 1150
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

BGH, Urteil vom 25.10.2001 - Aktenzeichen IX ZR 17/01

DRsp Nr. 2002/399

Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

»1. Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind. 2. a) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung beruft. b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; StGB § 266a ;

Tatbestand: