BayObLG - Beschluss vom 02.08.2001
4Z BR 11/01
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr.40
DZWIR 2002, 163
InVo 2002, 53
KTS 2001, 611
MDR 2001, 1375
NJW-RR 2002, 625
ZInsO 2001, 849
Vorinstanzen:
LG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2409/00
AG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen IK 110/99

Benachteiligung eines Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan

BayObLG, Beschluss vom 02.08.2001 - Aktenzeichen 4Z BR 11/01

DRsp Nr. 2001/12485

Benachteiligung eines Gläubiger im Schuldenbereinigungsplan

»1. Ersetzt der Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan durch einen neuen Plan, so sind benannte Gläubiger im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nur mehr die vom Schuldner in seinem allein noch zur Prüfung gestellten neuen Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Gläubiger. Dementsprechend ist bei der Prüfung des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 InsO nur noch von Bedeutung, ob der (benannte) Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen im aktuellen Schuldenbereinigungsplan benannten Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird.2. Ob der widersprechende Gläubiger im Verhältnis zu anderen im Schuldenbereinigungsplan nicht benannten Gläubigern benachteiligt wird, ist bei der Frage der Zustimmungsersetzung im Rahmen des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 InsO nicht zu prüfen.«

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Schuldner beantragte am 14.5.1999 unter Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Er bot seinen Gläubigern jeweils etwa 9 % ihrer Forderungen, bei monatlicher Zahlung über sieben Jahre, an. Diesem Plan widersprachen die Gläubiger Nr.1, 2, 3, 4, 9 und 12.