BGH - Beschluss vom 10.07.2014
IX ZR 287/13
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1661
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-22 U 78/13
LG Krefeld, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 387/12

Benachteiligungsvorsatz bei bervorzugter Befriedigung trotz Kenntnis von gegen ihn gerichteten Forderungen anderer Personen; Widerlegung der auf Grund der Zahlungseinstellung entstandenen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen IX ZR 287/13

DRsp Nr. 2014/12538

Benachteiligungsvorsatz bei bervorzugter Befriedigung trotz Kenntnis von gegen ihn gerichteten Forderungen anderer Personen; Widerlegung der auf Grund der Zahlungseinstellung entstandenen Vermutung der Zahlungsunfähigkeit

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 93.296 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 133 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsrund auf. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch die Hauptbegründung getragen, dass die Aufrechnung der Beklagten an § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO scheitert.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 1 InsO eingreift, weil der Schuldner mit einem von der Beklagten erkannten Benachteiligungsvorsatz vorgegangen ist.