BGH - Urteil vom 06.07.2000
IX ZR 198/99
Normen:
BGB § 675 ; DDR: GesO § 7 Abs. 3 ; ZPO § 720a;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 110
BRAK-Mitt 2000, 286
BRAK-Mitt 2001, 196
InVo 2000, 337
KTS 2000, 625
MDR 2000, 1279
NJW 2001, 673
VIZ 2001, 225
VersR 2001, 1024
WM 2000, 1814
ZIP 2000, 1584
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der Sicherungsvollstreckung; Beurteilung des Ursprungsverfahrens im Haftpflichtprozeß

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen IX ZR 198/99

DRsp Nr. 2000/6812

Beratung über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der Sicherungsvollstreckung; Beurteilung des Ursprungsverfahrens im Haftpflichtprozeß

»a) Ein Rechtsanwalt, der einen Gläubiger wegen der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil berät, muß diesen über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der Sicherungsvollstreckung belehren, wenn er weiß oder wissen muß, daß der Schuldner in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt und seinen Sitz in den neuen Bundesländern hat oder ihn dorthin verlegen will. b) Wenn im Haftpflichtprozeß die Frage, ob dem Anspruchsteller durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muß das Regreßgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden (gewesen) wäre. Dies gilt auch dann, wenn das andere Verfahren unterbrochen ist und noch fortgesetzt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 675 ; DDR: GesO § 7 Abs. 3 ; ZPO § 720a;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes M. S., vormals F. (nachfolgend: Zedent), den Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags in Anspruch.