Autor: Riedel |
Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem
Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe bei einem Rechtsuchenden erkennbar vorliegen, hat der Rechtsanwalt die Pflicht, den Rechtsuchenden hierauf hinzuweisen (OLG Hamm v. 30.04.2015 - 28 U 88/14). Diese Verpflichtung ist durch Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer geregelt (§ 16 BRAO) und allgemein anerkannt.
Zu beachten ist, dass nach § 49a Abs. 1 BRAO der Rechtsanwalt zur Übernahme der Beratungshilfe verpflichtet ist. Er kann sie im Einzelfall nur aus wichtigem Grund ablehnen.
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