BGH - Beschluss vom 16.12.2010
IX ZB 238/09
Normen:
InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 164 IN 123/08
LG Essen, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 470/09

Berechnung der Summe der Forderungsbeträge aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger bei Anmeldung einer Forderung durch einen widerstreitende Interessen vertretenden Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 238/09

DRsp Nr. 2011/275

Berechnung der Summe der Forderungsbeträge aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger bei Anmeldung einer Forderung durch einen widerstreitende Interessen vertretenden Insolvenzverwalter

Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO ist jeder persönliche Gläubiger, der einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er ist zugleich Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Die Schuldnerin war als Einkaufsgesellschaft für die H. GmbH tätig. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der H. GmbH meldete der Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung von 42.656.245,60 € an. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) meldete eine Forderung von 28.196.510,00 € an. Beide Forderungen sind nicht zur Tabelle festgestellt worden.