Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Er ist zugleich Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH. Die Schuldnerin war als Einkaufsgesellschaft für die H. GmbH tätig. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der H. GmbH meldete der Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung von 42.656.245,60 € an. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin) meldete eine Forderung von 28.196.510,00 € an. Beide Forderungen sind nicht zur Tabelle festgestellt worden.
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