BGH - Beschluss vom 02.03.2017
IX ZB 90/15
Normen:
InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2; InsO § 55 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2017, 388
DZWIR 27, 388
NJW 2017, 10
NZI 2017, 544
ZIP 2017, 38
ZIP 2017, 979
ZInsO 2017, 1051
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 355/10
LG Stuttgart, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 325/15

Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Betriebs des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Zugrundelegung des daraus erzielten Überschusses; Ermittlung des Überschuss aus der Betriebsfortführung durch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen IX ZB 90/15

DRsp Nr. 2017/5905

Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Betriebs des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Zugrundelegung des daraus erzielten Überschusses; Ermittlung des Überschuss aus der Betriebsfortführung durch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung

Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners fort, ist auch der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur der daraus erzielte Überschuss zugrunde zu legen; im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseverbindlichkeiten sind regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.731,42 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2; InsO § 55 Abs. 2;

Gründe

I.