BAG - Urteil vom 21.09.2006
2 AZR 840/05
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1 (i.d.F. des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 3002) ;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 23 KSchG 1969
ArbRB 2007, 133
AuA 2006, 677
AuA 2008, 118
AuR 2006, 364
AuR 2007, 224
BAGE 119, 343
BB 2007, 831
DB 2007, 691
MDR 2007, 727
NZA 2007, 438
ZIP 2007, 740
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 58/05
ArbG Hamburg, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 559/04

Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes zur Bestimmung der Beschäftigtenzahl - keine Berücksichtigung von Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 840/05

DRsp Nr. 2007/5795

Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes zur Bestimmung der Beschäftigtenzahl - keine Berücksichtigung von Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer

»1. Der Erste Abschnitt des KSchG findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren.2. Bei der Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene (Alt-)Arbeitnehmer werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.«

Orientierungssätze:1. Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung erstmalig am 1. Januar 2004 oder später aufgenommen haben, können sich auf die Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes nur dann berufen, wenn im Beschäftigungsbetrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.2. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 beschäftigt waren, richtet sich der Geltungsbereich des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes weiterhin nach dem Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG.