BGH - Beschluss vom 14.11.2013
IX ZB 101/11
Normen:
BGB § 187 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2 2. Fall; InsO § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 9 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 9
NJW 2013, 6
NZI 2013, 7
RENOpraxis 2014, 10
GuT 2014, 222
InsbürO 2014, 76
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 162 IK 43/06
LG Essen, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 241/10

Berechnung des Laufs der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Vergütung festsetzenden Beschluss

BGH, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen IX ZB 101/11

DRsp Nr. 2013/24951

Berechnung des Laufs der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Vergütung festsetzenden Beschluss

Der Lauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Vergütung festsetzenden Beschluss ist nach Veröffentlichung des Beschlusses im Internet und der dadurch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO bewirkten Zustellung nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB zu berechnen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 39.757,21 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 2; BGB § 188 Abs. 2 2. Fall; InsO § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 9 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.