BGH - Beschluss vom 16.12.2021
IX ZB 24/21
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 258
DZWIR 2022, 269
MDR 2022, 463
NJW-RR 2022, 332
NZI 2022, 279
WM 2022, 287
ZIP 2022, 284
ZInsO 2023, 1508
ZInsO 2023, 1551
ZVI 2022, 119
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 71 IN 308/14
LG Köln, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 443/20

Berechnung des Regelsatzes der Vergütung eines Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens; Abtretung eines Teils der Forderung durch den Insolvenzverwalter an einen Prozessfinanzierer

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen IX ZB 24/21

DRsp Nr. 2022/2224

Berechnung des Regelsatzes der Vergütung eines Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens; Abtretung eines Teils der Forderung durch den Insolvenzverwalter an einen Prozessfinanzierer

Hat der Insolvenzverwalter einem Prozessfinanzierer einen Teil der streitigen Forderung abgetreten oder sich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, erhöht nur der Teil des Erlöses die Berechnungsgrundlage, welcher der Insolvenzmasse nach Abzug der dem Prozessfinanzierer zustehenden Beträge zufließt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. März 2021 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.591,89 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.