BGH - Beschluss vom 12.05.2011
IX ZB 143/08
Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b; InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
DR 2011, 1010
DZWiR 2011, 471
NZI 2011, 630
WM 2011, 1426
ZIP 2011, 1373
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 868/03
LG Bochum, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 59/08

Berechnung nach § 3 Abs. 1 InsVV zu gewährender Zuschläge; Einbeziehung anderer als bei der Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung einbezogener Zuschläge in die Vergleichsrechnung; Einstellung eines mit Vergleichsrechnung ermittelten Ausgleichszuschlags wegen Unternehmensfortführung in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung eines Gesamtzuschlags

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 143/08

DRsp Nr. 2011/12678

Berechnung nach § 3 Abs. 1 InsVV zu gewährender Zuschläge; Einbeziehung anderer als bei der Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung einbezogener Zuschläge in die Vergleichsrechnung; Einstellung eines mit Vergleichsrechnung ermittelten Ausgleichszuschlags wegen Unternehmensfortführung in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung eines Gesamtzuschlags

a) Alle nach § 3 Abs. 1 InsVV zu gewährenden Zuschläge berechnen sich nach der um den Überschuss bei einer Unternehmensfortführung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV erhöhten Berechnungsgrundlage.b) Die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV bei der Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung vorzunehmende Vergleichsrechnung bezieht sich nur auf diesen Zuschlag; andere Zuschläge werden in die Vergleichsrechnung nicht einbezogen.c) Der mit der Vergleichsrechnung ermittelte Ausgleichszuschlag wegen Unternehmensfortführung ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung eines Gesamtzuschlags einzustellen.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. Mai 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.