BGH - Urteil vom 05.02.2009
IX ZR 78/07
Normen:
InsO § 21 Abs. 2; InsO § 22; InsO § 82; InsO § 96 Abs. 1; InsO § 115; InsO § 116; InsO § 129; InsO § 142; BGB § 676a; BGB § 812;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 706
DZWIR 2009, 294
MDR 2009, 833
NJW 2009, 2679
NJW-RR 2009, 981
NZI 2009, 307
WM 2009, 662
ZIP 2009, 673
ZInsO 2009, 659
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 07.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 63/06
LG Siegen, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 27/04

Berechtigung der Bank zur Belastung des Kontos des Schuldners auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages; Rechte eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.F.d. Abschlusses eines Überweisungsvertrags mit der Bank durch den Schuldner vor Insolvenzeröffnung; Möglichkeit der Einordnung einer Belastung des Kontos eines Schuldners durch die Bank mit der Rückgriffsforderung aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft als eine der Anfechtung entzogene Bardeckung; Erlöschen des zwischen dem Schuldner und der Bank bestehenden Girovertrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen IX ZR 78/07

DRsp Nr. 2009/6473

Berechtigung der Bank zur Belastung des Kontos des Schuldners auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages; Rechte eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt i.F.d. Abschlusses eines Überweisungsvertrags mit der Bank durch den Schuldner vor Insolvenzeröffnung; Möglichkeit der Einordnung einer Belastung des Kontos eines Schuldners durch die Bank mit der Rückgriffsforderung aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft als eine der Anfechtung entzogene Bardeckung; Erlöschen des zwischen dem Schuldner und der Bank bestehenden Girovertrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Die Bank ist nicht berechtigt, auf der Grundlage eines nach Insolvenzeröffnung abgeschlossenen und deshalb unwirksamen Überweisungsvertrages das Konto des Schuldners zu belasten. 2. Ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt, kann der Schuldner vor Insolvenzeröffnung selbständig einen Überweisungsvertrag mit seiner Bank schließen. Die Bank kann den Überweisungsbetrag jedoch nicht in das Kontokorrent einstellen. 3. Verweigert der Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift, kann er bei einem debitorischen Konto lediglich eine Korrektur der ungenehmigten Belastung, aber nicht im Wege der Anfechtung Auszahlung des Lastschriftbetrages verlangen.

Tenor: