OLG Köln - Urteil vom 04.11.2009
17 U 40/09
Normen:
BRAO § 53 Abs. 10 S. 1; BRAO § 55 Abs. 3; InsO § 324 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 667;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 133
BRAK-Mitt 2010, 37
EWiR § 55 BRAO 1/2010, 147
JurBüro 2010, 141
MDR 2010, 535
NZI 2009, 851
ZIP 2009, 2395
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 480/08

Berechtigung des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei hinsichtlich eingehender Gebühren bei Insolvenz des Rechtsanwalts; Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Rangfolge der Vergütungs- und Auslagenansprüche des Abwicklers und des Insolvenzverwalters

OLG Köln, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 17 U 40/09

DRsp Nr. 2009/25047

Berechtigung des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei hinsichtlich eingehender Gebühren bei Insolvenz des Rechtsanwalts; Rechtsstellung des Insolvenzverwalters; Rangfolge der Vergütungs- und Auslagenansprüche des Abwicklers und des Insolvenzverwalters

1. Ist für einen insolventen ehemaligen Rechtsanwalt (Schuldner) sowohl ein Abwickler als auch ein Insolvenzverwalter bestellt, so stehen die auf dem Geschäftskonto des Schuldners eingehenden oder vom Abwickler eingezogenen Gebühren in der Zeit bis zum Ende der Abwicklung grundsätzlich dem Abwickler zu. 2. Lässt der Insolvenzverwalter während der laufenden Abwicklung ohne Einverständnis des Abwicklers solche Gebühren auf sein Anderkonto transferieren, so steht dem Abwickler gegen den Insolvenzverwalter ein Herausgabeanspruch nach § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 1 BRAO zu. 3. Vergütungs- und Auslagenansprüche des Abwicklers gehen analog § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO denjenigen des Insolvenzverwalters vor. 4. Die Beweislast dafür, dass Überschüsse vorhanden sind, die der Abwickler zur Fortführung der Abwicklung nicht benötigt, trifft den Insolvenzverwalter. 5. Der Abwickler hat hingegen keinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe auf dem Insolvenzanderkonto eingegangener Honorare und Fremdgelder.

Tenor: