FG Sachsen - Urteil vom 30.11.2011
6 K 1512/10
Normen:
AO § 218 Abs. 2; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 80; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 16 Abs. 2 S. 1;

Berechtigung des FA zur Verrechnung eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Insolvenzmasse mit einer Umsatzsteuerforderung gegen das Neuerwerbs-Unternehmen des Insolvenzschuldners

FG Sachsen, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 6 K 1512/10

DRsp Nr. 2012/12253

Berechtigung des FA zur Verrechnung eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Insolvenzmasse mit einer Umsatzsteuerforderung gegen das Neuerwerbs-Unternehmen des Insolvenzschuldners

1. Der Umstand, dass der Insolvenzschuldner mit einer früheren Erwerbstätigkeit als Einzelunternehmer insolvent geworden ist und nunmehr nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter erneut als Einzelunternehmer (sog. Neuerwerbs-Unternehmen) tätig ist, führt trotz des Bestehens mehrerer unterschiedlicher Steuernummern nicht dazu, dass für das Insolvenzunternehmen und das sog. Neuerwerbs-Unternehmen unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten oder Steuersubjekte entstehen, bei denen jeweils unabhängig voneinander eigenständige Rechte/Ansprüche oder Verbindlichkeiten begründet würden (gegen Sächsisches FG v. 27.8.2008, 2 K 998/08). Daher darf das FA zulässigerweise einen Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse mit einer Umsatzsteuerschuld aus der Neuerwerbstätigkeit des Insolvenzschuldners verrechnen. 2. Einer Verrechnung steht § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen, da die Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der freigegebenen Tätigkeit des Insolvenzschuldners entstanden ist. 3. Auch § Abs. Nr. ist nicht einschlägig, da der Umsatzsteueranspruch des FA nicht durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen entstanden ist, sondern kraft Gesetzes.