LG Bad Kreuznach, vom 06.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 435/02
OLG Koblenz, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 51/12
Berechtigung des Insolvenzverwalters zu einem Vergleich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung; Vergleich bei Aufschub eines Insolvenzverfahrens; Umfang der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters; Unterbrechung des von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleiteten Rechtsstreits kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Insolvenzgläubiger
BGH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 143/13
DRsp Nr. 2016/2689
Berechtigung des Insolvenzverwalters zu einem Vergleich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung; Vergleich bei Aufschub eines Insolvenzverfahrens; Umfang der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters; Unterbrechung des von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleiteten Rechtsstreits kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Insolvenzgläubiger
BGB § 779Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAGE 125, 92).Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind.AnfG § 17 Abs. 1 analogDer von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen.
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