BGH - Urteil vom 17.12.2015
IX ZR 143/13
Normen:
InsO § 93; InsO § 178 Abs. 1; BGB § 779; AnfG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 385
BGHZ 208, 227
DB 2016, 340
DB 2016, 7
DZWIR 2016, 331
DZWIR 26, 331
MDR 2016, 300
NJW 2016, 1592
NZI 2016, 445
WM 2016, 277
ZIP 2016, 274
ZIP 2016, 9
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 06.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 435/02
OLG Koblenz, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 51/12

Berechtigung des Insolvenzverwalters zu einem Vergleich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung; Vergleich bei Aufschub eines Insolvenzverfahrens; Umfang der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters; Unterbrechung des von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleiteten Rechtsstreits kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Insolvenzgläubiger

BGH, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 143/13

DRsp Nr. 2016/2689

Berechtigung des Insolvenzverwalters zu einem Vergleich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung; Vergleich bei Aufschub eines Insolvenzverfahrens; Umfang der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters; Unterbrechung des von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleiteten Rechtsstreits kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Treuhänderische Einziehung der Haftungsforderungen für die Insolvenzgläubiger

BGB § 779 Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAGE 125, 92). Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsforderungen der Gesellschaftsgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind. AnfG § 17 Abs. 1 analog Der von einem Gesellschaftsgläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter eingeleitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen.