FG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2018
11 K 1921/16 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4 S. 1; AO § 125 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 2055
NZI 2019, 181
ZIP 2018, 2430

Berechtigung zum Erlass eines Einkommensteuerbescheids nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Auflösungsverlust aus einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung hinsichtlich Herabsetzung der Einkommensteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 11 K 1921/16 E

DRsp Nr. 2018/17731

Berechtigung zum Erlass eines Einkommensteuerbescheids nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Auflösungsverlust aus einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung hinsichtlich Herabsetzung der Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 17 Abs. 4 S. 1; AO § 125 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt war, einen Einkommensteuerbescheid für 2014 zu erlassen bzw. ob aufgrund eines Verlustes gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes - EStG - die Einkommensteuer auf 0 € herabzusetzen ist.

Der spätere Insolvenzschuldner B war als Alleingesellschafter über die B Beteiligungen GmbH zu 100% an der operativ tätigen C & D GmbH beteiligt. Er war in beiden Gesellschaften Alleingeschäftsführer.