BAG - Urteil vom 17.01.2019
6 AZR 17/18
Normen:
Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) § 1 Abs. 1 S. 1 Buchst. d; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) § 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. b; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) § 6 Abs. 2; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) § 7 Abs. 3; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) § 7.1 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) § 7.1 Abs. 10; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) § 8.1 Abs. 1; Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) § 8 Abs. 3, Abs. 6, § 10 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
AP TVöD § 7 Nr. 10
AuR 2019, 287
BAGE 165, 48
BB 2019, 883
EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 9
EzA-SD 2019, 10
NZA 2019, 496
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 898/17
ArbG Bocholt, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1501/16

Bereitschaftsdienst als Aliud zur regelmäßigen Arbeitszeit im tariflichen Arbeitszeitsystem des öffentlichen DienstesKeine tarifliche Vorgabe für die zeitliche Lage des BereitschaftsdienstesTarifliche Faktorisierung der Bereitschaftsdienstzeit als Berechnungsgrundlage für das BereitschaftsdienstentgeltKeine tarifliche Grundlage für die Anordnung eines Freizeitausgleichs für geleisteten Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 17/18

DRsp Nr. 2019/5038

Bereitschaftsdienst als Aliud zur regelmäßigen Arbeitszeit im tariflichen Arbeitszeitsystem des öffentlichen Dienstes Keine tarifliche Vorgabe für die zeitliche Lage des Bereitschaftsdienstes Tarifliche Faktorisierung der Bereitschaftsdienstzeit als Berechnungsgrundlage für das Bereitschaftsdienstentgelt Keine tarifliche Grundlage für die Anordnung eines Freizeitausgleichs für geleisteten Bereitschaftsdienst durch den Arbeitgeber

Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 3 TVöD-B ist zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten. Orientierungssätze: 1. Die regelmäßige Arbeitszeit kann nicht durch Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 3 TVöD-B erfüllt werden. Der Bereitschaftsdienst stellt eine zusätzlich dazu zu erbringende Leistung dar (Rn. 17). 2. Hinsichtlich der zeitlichen Lage des Bereitschaftsdienstes macht der TVöD-B keine Vorgaben. Der Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit daher auch unterbrechen (Rn. 32). 3. Die Leistung von Bereitschaftsdienst bewirkt einen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der in § 8.1 TVöD-B vorgesehenen Faktorisierung der Bereitschaftsdienstzeit. Diese Regelungen dienen nur dem Zweck der Entgeltberechnung (Rn. 19).