OLG München - Beschluss vom 20.01.2014
34 Wx 516/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 738; BGB § 2033; BGB § 2042 GBO 19; BGB § 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2014, 335
NotBZ 2014, 269
ZEV 2014, 217
ZIP 2014, 482
ZInsO 2014, 718
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Prutting Blatt 833-26

Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung im Weg der (formfreien) Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

OLG München, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 516/13

DRsp Nr. 2014/4090

Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung im Weg der (formfreien) Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

1. Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung im Weg der (formfreien) Abschichtungsvereinbarung unter Miterben.2. Wird im Rahmen der Abschichtungsvereinbarung bewilligt, im Weg der Grundbuchberichtigung den Insolvenzverwalter des einzig verbleibenden Erben als Gläubiger des Rechts im Grundbuch einzutragen, kann die Bewilligung dahin auszulegen sein, dass der Insolvenzschuldner als Gläubiger mit einem Insolvenzvermerk am Recht eingetragen werden solle.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 26. Juni 2013 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, das Grundbuch von Prutting Bl. 833 hinsichtlich des Berechtigten der in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eingetragenen Sicherungshypothek dahingehend zu berichtigen, dass die Sicherungshypothek eingetragen ist

für ... , geb. ... 1953,

sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen (Az.: IN 37/08 Amtsgericht Rosenheim) in der Veränderungsspalte zu vermerken.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 738; BGB § 2033; BGB § 2042 GBO 19; BGB § 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2;

Gründe

I.