Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 26. Juni 2013 aufgehoben.
II.Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, das Grundbuch von Prutting Bl. 833 hinsichtlich des Berechtigten der in Abteilung III unter laufender Nr. 4 eingetragenen Sicherungshypothek dahingehend zu berichtigen, dass die Sicherungshypothek eingetragen ist
für ... , geb. ... 1953,
sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen (Az.: IN 37/08 Amtsgericht Rosenheim) in der Veränderungsspalte zu vermerken.
I.
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