OLG München - Beschluss vom 28.02.2019
34 Wx 318/18
Normen:
GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; InsO § 27; InsO § 32 Abs. 1; InsO § 32 Abs. Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2019, 358
ZIP 2019, 582
ZInsO 2019, 616
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, vom 07.03.2018

Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines auf Behördenersuchen eingetragenen InsolvenzvermerksZulässigkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs

OLG München, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 34 Wx 318/18

DRsp Nr. 2019/3638

Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eines auf Behördenersuchen eingetragenen Insolvenzvermerks Zulässigkeit der Eintragung eines Amtswiderspruchs

1. Das Grundbuch kann durch Löschung eines auf Behördenersuchen eingetragenen Insolvenzvermerks (nur) berichtigt werden, wenn der Nachweis der Unrichtigkeit geführt ist.2. Ein Amtswiderspruch kann gegen die Eintragung eines Insolvenzvermerks schon deshalb nicht eingetragen werden, weil der Insolvenzvermerk lediglich sichernde Wirkung hat, aber keine Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 7. März 2018 betreffend den Antrag vom "18.11.2017" wird zurückgewiesen, soweit sie von der Beteiligten zu 1 eingelegt ist, und verworfen, soweit sie von den Beteiligten zu 2 und 3 eingelegt ist.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; InsO § 27; InsO § 32 Abs. 1; InsO § 32 Abs. Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, eine GmbH, deren Geschäftsführer laut Handelsregistereintrag der Beteiligte zu 2 ist, ist seit dem 12.2.2015 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25.7.2014 im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.