BayObLG - Beschluß vom 11.05.2000
2Z BR 46/00
Normen:
InsO § 88, § 89 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6621/00
AG München,

Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO

BayObLG, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 46/00

DRsp Nr. 2000/5857

Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO

»1. Maßgebend i.S. des § 88 InsO ist auch ein zunächst mangelhafter oder beim unzuständigen Gericht gestellter Antrag, sofern er zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt.2. Offen bleibt, ob zur Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO in jedem Fall eine Berichtigungsbewilligung erforderlich ist oder der Unrichtigkeitsnachweis durch den Insolvenzeröffnungsbeschluß geführt werden kann.«

Normenkette:

InsO § 88, § 89 ;

Gründe

I.

Im Wohnungsgrundbuch ist als Eigentümerin einer Wohnung eine GmbH eingetragen. Zugunsten des Beteiligten zu 1 wurde am 26.3.1999 eine Vormerkung für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu 19 945 DM nebst Zinsen eingetragen. Am 23.7.1999 wurde eine Zwangssicherungshypothek zu 20820,69 DM zugunsten des Beteiligten zu 1 unter Umschreibung der Vormerkung im gleichen Rang eingetragen.