Durch Vertrag vom 14. Juli 1992 verkaufte die Beklagte das etwa 50 ha große Landgut Sch. für 5.300.000 DM an den Kläger und ließ ihm das Eigentum an den Grundstücken auf. Im Kaufvertrag heißt es:
"Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für Freiheit des Grundbesitzes von Rechten Dritter, soweit solche in dieser Urkunde nicht ausdrücklich vom Käufer übernommen werden.... "
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