BGH - Urteil vom 27.06.1997
V ZR 91/96
Normen:
BGB § 320 ; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)218b
InVo 1998, 74
JuS 1998, 458
NJW-RR 1997, 1272
Vorinstanzen:
OLG München,

Berücksichtigung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Geltendmachung der Einrede mit einer Vollstreckungsgegenklage

BGH, Urteil vom 27.06.1997 - Aktenzeichen V ZR 91/96

DRsp Nr. 1997/6240

Berücksichtigung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Geltendmachung der Einrede mit einer Vollstreckungsgegenklage

Die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB) führt nicht zur Klageabweisung, sondern gemäß § 322 Abs. 1 BGB zur Titulierung der Leistungspflicht mit der Maßgabe, daß die Forderung des Gläubigers Zug um Zug gegen Erbringung der von ihm geschuldeten Gegenleistung zu erfüllen ist. Bei einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage, kann mit der auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB gestützten Vollstreckungsgegenklage lediglich die rechtsgestaltende Erklärung verlangt werden, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nur Zug um Zug gegen die zu bezeichnende Gegenleistung des Gläubigers zulässig ist.

Normenkette:

BGB § 320 ; ZPO § 767 ;

Tatbestand:

Durch Vertrag vom 14. Juli 1992 verkaufte die Beklagte das etwa 50 ha große Landgut Sch. für 5.300.000 DM an den Kläger und ließ ihm das Eigentum an den Grundstücken auf. Im Kaufvertrag heißt es:

"Der Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für Freiheit des Grundbesitzes von Rechten Dritter, soweit solche in dieser Urkunde nicht ausdrücklich vom Käufer übernommen werden.... "