Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 31. März 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000 EUR festgesetzt.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
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