BGH - Beschluss vom 03.12.2009
IX ZB 88/08
Normen:
InsO § 309 Abs. 1; InsO § 309 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 48/07
AG Ravensburg, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IK 717/07

Berücksichtigung der Gegenglaubhaftmachung des Schuldners durch das Gericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 309 Abs. 1, 2 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 88/08

DRsp Nr. 2009/28639

Berücksichtigung der Gegenglaubhaftmachung des Schuldners durch das Gericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 309 Abs. 1, 2 Insolvenzordnung (InsO)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 31. März 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1; InsO § 309 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.

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