BGH - Beschluss vom 16.12.2010
IX ZB 39/10
Normen:
InsVV § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 260
WM 2011, 242
ZIP 2011, 132
ZVI 2011, 267
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1219 IN 2245/08
LG Chemnitz, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 699/09

Berücksichtigung der Kopfzahl der Gläubiger bei der Regel-Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 39/10

DRsp Nr. 2011/758

Berücksichtigung der Kopfzahl der Gläubiger bei der Regel-Mindestvergütung eines Insolvenzverwalters

Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 206,17 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem 15 Gläubiger insgesamt 18 Forderungen angemeldet haben. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 1.846,17 € festzusetzen (1.300 € Mindestvergütung, 195 € Auslagenpauschale, Umsatzsteuer, Zustellungspauschale). Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 1.640,89 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser weiterhin die antragsgemäße Festsetzung der Vergütung erreichen.

II.