BGH - Beschluß vom 21.06.2007
IX ZB 193/03
Normen:
InsO § 26 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/9 T 359/03 - 14.7.2003,
AG Frankfurt/Main, vom 02.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 731/01

Berücksichtigung der Möglichkeit eines Verlustrücktrags bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen bestandskräftig festgesetzter Steuerforderungen

BGH, Beschluß vom 21.06.2007 - Aktenzeichen IX ZB 193/03

DRsp Nr. 2007/12819

Berücksichtigung der Möglichkeit eines Verlustrücktrags bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen bestandskräftig festgesetzter Steuerforderungen

1. Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags gem. § 10d EStG ist für das Insolvenzeröffnungsverfahren unerheblich, solange vollziehbare Steuerbescheide vorliegen.2. Etwaige berufsrechtliche Konsequenzen hindern den Fortgang des Insolvenzverfahrens nicht. Scheitert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich am Fehlen einer die Verfahrenskosten deckenden Masse, so darf der Ausspruch der in § 26 Abs. 1 InsO vorgesehenen Rechtsfolge nicht deshalb unterbleiben, weil er für den betroffenen Schuldner berufsrechtliche Konsequenzen hat.

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1 ;

Gründe: