BGH - Beschluss vom 02.12.2010
IX ZB 121/10
Normen:
InsO § 26 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 262
NZI 2011, 106
WM 2011, 135
ZIP 2011, 90
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 IN 117/09
LG Konstanz, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 T 47/10

Berücksichtigung der nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses erfolgten Befriedigung der Forderung des einen Insolvenzantrag stellenden Gläubigers im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse

BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 121/10

DRsp Nr. 2011/253

Berücksichtigung der nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses erfolgten Befriedigung der Forderung des einen Insolvenzantrag stellenden Gläubigers im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse

Im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse ist die nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses erfolgte Befriedigung der Forderung des den Insolvenzantrag stellenden Gläubigers nicht zu berücksichtigen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 12. Mai 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.000 €

Normenkette:

InsO § 26 Abs. 1; InsO § 34 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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