BGH - Beschluss vom 19.09.2013
IX ZB 82/11
Normen:
InsO § 296 Abs. 2; InsO § 300 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 47 IN 31/02
LG Lüneburg, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 85/10

Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners bei der gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 InsO anzustellenden Vergleichsberechnung

BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX ZB 82/11

DRsp Nr. 2013/21696

Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners bei der gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 InsO anzustellenden Vergleichsberechnung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Januar 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 2; InsO § 300 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2, § 7 aF InsO, Art. 103 f. EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht besteht nicht. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht behandelt hat, ist dieser Mangel in der Rechtsmittelinstanz geheilt worden (vgl. BVerfGE 5, 9, 10; 62, 392, 397; 73, 322, 326 f). Da der Antrag erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode gestellt worden ist, richtet sich das dahingehende Verfahren nach § 300 Abs. 1 InsO und nicht nach § 296 Abs. 2 InsO.