Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5. Januar 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1, § 300 Abs. 3 Satz 2, § 7 aF InsO, Art. 103 f. EGInsO, § 574 Abs.
Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht besteht nicht. Soweit das Insolvenzgericht den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht behandelt hat, ist dieser Mangel in der Rechtsmittelinstanz geheilt worden (vgl. BVerfGE 5, 9, 10; 62, 392, 397; 73, 322, 326 f). Da der Antrag erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode gestellt worden ist, richtet sich das dahingehende Verfahren nach § 300 Abs. 1 InsO und nicht nach § 296 Abs. 2 InsO.
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