OLG Hamm - Urteil vom 16.04.2020
18 U 38/20
Normen:
ZPO § 929 u. 935; ZPO § 940; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1535
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 5/20

Berücksichtigung der Versäumung der Vollziehungsfrist im BerufungsverfahrenRechte des Leasinggebers bei weiterer Benutzung des Leasinggegenstandes nach Beendigung des Leasingvertrages durch die Insolvenz des Leasingnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 18 U 38/20

DRsp Nr. 2020/8174

Berücksichtigung der Versäumung der Vollziehungsfrist im Berufungsverfahren Rechte des Leasinggebers bei weiterer Benutzung des Leasinggegenstandes nach Beendigung des Leasingvertrages durch die Insolvenz des Leasingnehmers

1. Der Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt worden, kann auch im Rahmen einer Berufung geltend gemacht werden. Allerdings könnte diesem Einwand ein vom Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ausgesprochenes Vollstreckungsverbot entgegenstehen.2. Die weitere Benutzung eines Leasingvertrages rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann, wenn die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache deutlich überschritten werden.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten vom 21.02.2020 wird das Urteil der 19. Zivilkammer - V. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dortmund vom 03.02.2020 abgeändert:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 929 u. 935; ZPO § 940; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

A.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) die Herausgabe von Leasinggegenständen.

1. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) 2.