BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZB 85/12
Normen:
ZPO § 850e;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 549
ZVI 2013, 201
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 110 IK 66/11
LG Saarbrücken, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 13/12

Berücksichtigung des anteiligen Nutzungswerts des Grundstücks als Einkünfte im Zusammenhang mit der Bestimmung des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 85/12

DRsp Nr. 2013/4640

Berücksichtigung des anteiligen Nutzungswerts des Grundstücks als Einkünfte im Zusammenhang mit der Bestimmung des pfändungsfreien Einkommens des Schuldners

1. Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. 2. Eine Zusammenrechnung des Wohnvorteils einer unentgeltlichen Immobilie mit anderen Einnahmen des Schuldners gemäß § 850 e Nr. 2 oder 3 ZPO kommt nicht in Betracht, da der Wohnvorteil weder Arbeitseinkommen, noch eine Sozialleistung darstellt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Juni 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. August 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.200 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850e;

Gründe

I.