AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 166/94
Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren
KG, Beschluss vom 04.09.2000 - Aktenzeichen 20 W 6401/00
DRsp Nr. 2005/7119
Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren
Der Erfüllungseinwand sowie sonstige materielle Einwendungen (etwa Unvermögen) sind ausnahmslos nicht im Rahmen der §§ 887, 888ZPO zu prüfen, sondern vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767ZPO geltend zu machen.