BGH - Beschluss vom 01.07.2010
IX ZB 66/09
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2224
Vorinstanzen:
AG Schwerin, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 582 IN 254/04
LG Schwerin, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 280/07

Berücksichtigung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Masse bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 66/09

DRsp Nr. 2010/13382

Berücksichtigung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Masse bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters

Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters mit Sicherheit zu erwarten sind, werden bei der Berechnung der Vergütung des Verwalters berücksichtigt, wenn sie tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen.

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 27. Februar 2009 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 29. Mai 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in Höhe von 3.291,20 € von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.780,24 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.